Rechtsprechung
   LSG Berlin-Brandenburg, 05.04.2011 - L 3 U 36/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,127518
LSG Berlin-Brandenburg, 05.04.2011 - L 3 U 36/21 (https://dejure.org/2011,127518)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.04.2011 - L 3 U 36/21 (https://dejure.org/2011,127518)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. April 2011 - L 3 U 36/21 (https://dejure.org/2011,127518)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,127518) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 4/02 R

    Krankenversicherung - Mitwirkungspflicht - Versagung - Versagensbescheid -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.04.2011 - L 3 U 36/21
    Ein nach § 66 SGB I ergangener Versagungsbescheid kann nur mit der isolierten Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S 1 SGG angefochten werden (vgl BSG vom 12.10.2018 - B 9 SB 1/17 = SozR 4-1200 § 66 Nr. 8, Rn 13 f, 1.7.2009 - B 4 AS 78/08 R = BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr. 5, Rn 12, und 17.2.2004 - B 1 KR 4/02 R = SozR 4-1200 § 66 Nr. 1, Rn 12; jeweils in juris), denn Gegenstand der Entscheidung im Verwaltungsverfahren, und damit auch nur insoweit zulässiger Streitgegenstand im Gerichtsverfahren, ist die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten nach §§ 60 bis 62, 65, 66 SGB I im Verwaltungsverfahren.

    Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung teilweise angeführt wird, im Falle einer Versagung nach § 66 SGB I sei ausnahmsweise die Verbindung der Anfechtungsklage mit einer Leistungs- oder Verpflichtungsklage auch dann zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen vom Kläger nur behauptet wird und hierfür - pauschal - auf prozessökonomische Gründe und Rechtschutzgründe verwiesen wird (vgl BSG vom 24.11.1987 - 3 RK 11/87, Rn 21, 29.6.2021 - B 12 KR 2/20 R = SozR 4-2500 § 10 Nr. 1, Rn 11, und 17.2.2004 - B 1 KR 4/02 R, Rn 12; jeweils in juris), vermag dies nicht zu überzeugen.

    Hierzu reiche die Behauptung, dass die Leistungsvoraussetzungen bereits anderweitig geklärt seien (vgl. BSG, Urteil vom 17. Januar 2004 - B 1 KR 4/02 R -).

    Wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, ist bei Versagensbescheiden nach § 66 SGB I grundsätzlich nur die isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG zulässig (vgl. BSG, Urteile vom 12. Oktober 2018 - B 9 SB 1/17-, Rn. 13 f, 01. Juli 2009 - B 4 AS 78/08 R -, Rn. 12, und 17. Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R -, Rn. 12; jeweils zitiert nach juris).

    Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung teilweise angeführt wird, im Falle einer Versagung nach § 66 SGB I sei ausnahmsweise die Verbindung der Anfechtungsklage mit einer Leistungs- oder Verpflichtungsklage zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig sei oder vom Kläger behauptet werde und hierfür - pauschal - auf prozessökonomische Gründe und Rechtschutzgründe verwiesen wird (vgl. BSG, Urteile vom 24. November 1987 - 3 RK 11/87 -, Rn. 21, 29. Juni 2021 - B 12 KR 2/20 R -, Rn. 11, und 17. Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R -, Rn. 12; jeweils zitiert nach juris), vermag dies so nicht zu überzeugen (vgl. Voelzke in: Schlegel-Voelzke, jurisPK-SGB 1, 3. Aufl. Stand 19. August 2021, § 66 Rn. 73).

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R

    Unzulässigkeit der Leistungsklage bei Versagung der Leistungsgewährung wegen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.04.2011 - L 3 U 36/21
    Ein nach § 66 SGB I ergangener Versagungsbescheid kann nur mit der isolierten Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S 1 SGG angefochten werden (vgl BSG vom 12.10.2018 - B 9 SB 1/17 = SozR 4-1200 § 66 Nr. 8, Rn 13 f, 1.7.2009 - B 4 AS 78/08 R = BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr. 5, Rn 12, und 17.2.2004 - B 1 KR 4/02 R = SozR 4-1200 § 66 Nr. 1, Rn 12; jeweils in juris), denn Gegenstand der Entscheidung im Verwaltungsverfahren, und damit auch nur insoweit zulässiger Streitgegenstand im Gerichtsverfahren, ist die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten nach §§ 60 bis 62, 65, 66 SGB I im Verwaltungsverfahren.

    Wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, ist bei Versagensbescheiden nach § 66 SGB I grundsätzlich nur die isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG zulässig (vgl. BSG, Urteile vom 12. Oktober 2018 - B 9 SB 1/17-, Rn. 13 f, 01. Juli 2009 - B 4 AS 78/08 R -, Rn. 12, und 17. Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R -, Rn. 12; jeweils zitiert nach juris).

    Eine ausnahmsweise zulässige Verbindung der gegen den Versagungsbescheid nach § 66 SGB I gerichteten Anfechtungsklage mit einer unmittelbaren Leistungsklage wird bei Streitigkeiten um existenzsichernde Leistungen für den Fall angenommen, dass sich bei Aufhebung des Versagungsbescheides das bisherige Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen würde, d.h. erneut die zuvor geforderte Mitwirkungshandlung vom Leistungsträger verlangt und mit der gleichen Begründung ein ablehnender Bescheid erlassen würde (vgl. BSG, Urteil vom 01. Juli 2009 - B 4 AS 78/08 R -, Rn. 16, juris).

  • BSG, 12.10.2018 - B 9 SB 1/17 R

    Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.04.2011 - L 3 U 36/21
    Ein nach § 66 SGB I ergangener Versagungsbescheid kann nur mit der isolierten Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S 1 SGG angefochten werden (vgl BSG vom 12.10.2018 - B 9 SB 1/17 = SozR 4-1200 § 66 Nr. 8, Rn 13 f, 1.7.2009 - B 4 AS 78/08 R = BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr. 5, Rn 12, und 17.2.2004 - B 1 KR 4/02 R = SozR 4-1200 § 66 Nr. 1, Rn 12; jeweils in juris), denn Gegenstand der Entscheidung im Verwaltungsverfahren, und damit auch nur insoweit zulässiger Streitgegenstand im Gerichtsverfahren, ist die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten nach §§ 60 bis 62, 65, 66 SGB I im Verwaltungsverfahren.

    Wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, ist bei Versagensbescheiden nach § 66 SGB I grundsätzlich nur die isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG zulässig (vgl. BSG, Urteile vom 12. Oktober 2018 - B 9 SB 1/17-, Rn. 13 f, 01. Juli 2009 - B 4 AS 78/08 R -, Rn. 12, und 17. Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R -, Rn. 12; jeweils zitiert nach juris).

  • BSG, 29.06.2021 - B 12 KR 2/20 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Gesamteinkommen - Berücksichtigung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.04.2011 - L 3 U 36/21
    Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung teilweise angeführt wird, im Falle einer Versagung nach § 66 SGB I sei ausnahmsweise die Verbindung der Anfechtungsklage mit einer Leistungs- oder Verpflichtungsklage auch dann zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen vom Kläger nur behauptet wird und hierfür - pauschal - auf prozessökonomische Gründe und Rechtschutzgründe verwiesen wird (vgl BSG vom 24.11.1987 - 3 RK 11/87, Rn 21, 29.6.2021 - B 12 KR 2/20 R = SozR 4-2500 § 10 Nr. 1, Rn 11, und 17.2.2004 - B 1 KR 4/02 R, Rn 12; jeweils in juris), vermag dies nicht zu überzeugen.

    Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung teilweise angeführt wird, im Falle einer Versagung nach § 66 SGB I sei ausnahmsweise die Verbindung der Anfechtungsklage mit einer Leistungs- oder Verpflichtungsklage zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig sei oder vom Kläger behauptet werde und hierfür - pauschal - auf prozessökonomische Gründe und Rechtschutzgründe verwiesen wird (vgl. BSG, Urteile vom 24. November 1987 - 3 RK 11/87 -, Rn. 21, 29. Juni 2021 - B 12 KR 2/20 R -, Rn. 11, und 17. Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R -, Rn. 12; jeweils zitiert nach juris), vermag dies so nicht zu überzeugen (vgl. Voelzke in: Schlegel-Voelzke, jurisPK-SGB 1, 3. Aufl. Stand 19. August 2021, § 66 Rn. 73).

  • BSG, 24.11.1987 - 3 RK 11/87
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.04.2011 - L 3 U 36/21
    Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung teilweise angeführt wird, im Falle einer Versagung nach § 66 SGB I sei ausnahmsweise die Verbindung der Anfechtungsklage mit einer Leistungs- oder Verpflichtungsklage auch dann zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen vom Kläger nur behauptet wird und hierfür - pauschal - auf prozessökonomische Gründe und Rechtschutzgründe verwiesen wird (vgl BSG vom 24.11.1987 - 3 RK 11/87, Rn 21, 29.6.2021 - B 12 KR 2/20 R = SozR 4-2500 § 10 Nr. 1, Rn 11, und 17.2.2004 - B 1 KR 4/02 R, Rn 12; jeweils in juris), vermag dies nicht zu überzeugen.

    Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung teilweise angeführt wird, im Falle einer Versagung nach § 66 SGB I sei ausnahmsweise die Verbindung der Anfechtungsklage mit einer Leistungs- oder Verpflichtungsklage zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig sei oder vom Kläger behauptet werde und hierfür - pauschal - auf prozessökonomische Gründe und Rechtschutzgründe verwiesen wird (vgl. BSG, Urteile vom 24. November 1987 - 3 RK 11/87 -, Rn. 21, 29. Juni 2021 - B 12 KR 2/20 R -, Rn. 11, und 17. Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R -, Rn. 12; jeweils zitiert nach juris), vermag dies so nicht zu überzeugen (vgl. Voelzke in: Schlegel-Voelzke, jurisPK-SGB 1, 3. Aufl. Stand 19. August 2021, § 66 Rn. 73).

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 5/03 R

    Berufskrankheit - Unterlassungszwang - Schutzmaßnahme des Arbeitgebers -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.04.2011 - L 3 U 36/21
    Zwar wird, wenn die Tätigkeit, die zu der Erkrankung geführt hat, aus (objektiven) arbeitsmedizinischen Gründen nicht mehr ausgeübt werden soll, das Unterlassungserfordernis auch dann als erfüllt angesehen, wenn der Arbeitsplatz so umgestaltet wurde, dass die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlichen Faktoren vollständig und dauerhaft ausgeschaltet sind (vgl. BSG, Urteil vom 09. Dezember 2003 - B 2 U 5/03 R -, Rn. 21 ff, juris).
  • BSG, 22.08.2000 - B 2 U 34/99 R

    Berufskrankheit, Tatbestandsmerkmal der Aufgabe aller Tätigkeiten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.04.2011 - L 3 U 36/21
    Mit der Forderung nach Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit ist grundsätzlich deren Aufgabe auf Dauer gemeint (BSG, Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 34/99 R-, Rn. 24, juris).
  • LSG Hessen, 29.10.2013 - L 3 U 28/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2101 -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.04.2011 - L 3 U 36/21
    Das LSG Hessen hat in einer Entscheidung (Urteil vom 29. Oktober 2013 - L 3 U 28/10 -, Rn. 16 ff., 26 juris) zu einem Verfahren in dem die Anerkennung einer Epicondylitis humeri radialis und ulnaris sowie einer zeitweise festgestellten Tendovaginitis am rechten Handgelenk als BK Nr. 2101 wegen Computerarbeit mit verstärktem Mauseinsatz geltend gemacht worden war, zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen unter Bezugnahme auf ein hierzu eingeholtes Gutachten und arbeitsmedizinische Stellungnahmen für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass beim Arbeiten mit der Computermaus um mehr als den Faktor 10 geringere Bewegungsfrequenzen von bis zu 25 pro Minute aufträten, die nicht vergleichbar mit den Frequenzen von Stenotypistinnen auf der Tastatur (bis 300 Anschläge pro Minute) oder von Klavierspielern seien.
  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 77/06 B

    sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer Feststellungsklage -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.04.2011 - L 3 U 36/21
    Von daher ist eine Feststellungsklage nur in Kombination mit einer Anfechtungsklage gegen den die begehrte Feststellung bzw. Anerkennung einer BK oder eines Arbeitsunfalls ablehnenden Bescheid zulässig (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - B 2 U 77/06 B -, Rn. 8 f, juris).
  • BSG, 11.10.2018 - B 5 R 218/18 B

    Versagung einer Erwerbsminderungsrente wegen fehlender Mitwirkung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.04.2011 - L 3 U 36/21
    Die Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Leistungsgewährung bzw. Bescheidung sei nicht statthaft (vgl. Bundessozialgericht , Beschluss vom 11. Oktober 2018 - B 5 R 218/18 B -, zitiert nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht